Börsenordnung Terraristikmesse Karlsruhe
Diese Börsenordnung gilt für Besucher und Anbieter.
Das Rauchen ist in allen Räumen
untersagt.
Den Anweisungen des Börsenpersonal ist Folge zu leisten.
Bei Verstößen gegen die Börsenordnung sind die kontrolierenten Behörden
berechtigt, sofort fällige Ordnungsgelder zu verhängen. (Verstöße
werden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 30 € geahndet.)
Vorbereitung der Tiere:
Nur gesunde, unverletzte und
nicht trächtige Tiere in gutem Pflege-
und Ernährungszustand dürfen auf der
Börse angeboten
und verkauft werden. Das Anbieten von Wildfängen
wird nur dann gestattet, wenn die Tiere para-sitologisch
untersucht und ggf. behandelt
worden sind. Wir bitten, das Angebot auf
Nachzuchtiere zu beschränken.
An- und Abtransport:
Für den An- und Abtransport und auch für die zeitweise Unterbringung
von nicht ausgestellten Exemplaren sind thermostabile Behälter,
z. B. Styroporboxen o.ä. zu verwenden. Erforderlichenfalls sind
diese Behältnisse durch Wärmeakkus oder Wärmflaschen
zu temperieren. Das Verwahren von Tieren im Fahrzeug bei ungünstiger
Witterung ist verboten. Gekaufte Tiere müssen unverzüglich
an einen geschützten
Ort (Stand des Verkäufers oder im Tierdepot kostenfrei abgeben)
verbracht werden. Sie müssen Artgerecht transportiert und
vor nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden. Alle Tiere können
kostenlos im Tierdepot zur Aufbewahrung abgegeben werden. Als Verkäufer
sollten Sie Ihre Kunden auf unser Tierdepot hinweisen. Bitte sprechen
Sie uns an.
Mindestanforderungen an die Anbieter:
Gewerbetreibende müssen
im Besitz einer Gewerbeerlaubnis nach §11
oder eines Reisegewerbescheines sein. Nach
der Anmeldung als Aussteller sind die Unterlagen
(Gewerbeanmeldung,
Gewerbeerlaubnis nach §11, Reisegewerbekarte)
umgehend dem Veranstalter vorzulegen. Liegt
keine Erlaubnis nach § 11 vor und ist keine
Reisegewerbekarte vorhanden, muss über
den Veranstalter eine Befreiung der Reisegewerbepflicht
beantragt werden. Die Befreiung wird von
der Stadt Karlsruhe erstellt und kostet 20 €.
Jeder
Stand ist mit einem gut Sicht- und lesbaren Schild zu versehen, auf
dem Name und Adresse des Anbieters aufgeführt sind. (Alle Tiere
müssen einzeln gehalten werden.) Jedes Behältnis
mit Tieren ist mit einem Schild mit folgender Kennzeichnung zu versehen:
- Name und Kontaktmöglichkeit (Telefon Nr.) des Anbieters
- Artbezeichnung in deutscher Sprache
- Wissenschaftlicher Name
- Herkunft: Nachzucht oder Wildfang
- Geschlecht
- Schutzstatus: WA Anh. A bzw. B
- Erreichbare Endgröße
- Ggf. Angaben zu Besonderheiten: z. B.: spezielle Haltungsbedingungen,
Nahrungsspezialist oder Hinweis zur Giftigkeit
- Gifttiere müßen mit Rotem Schild ACHTUNG GIFTIG gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnungspflicht ersetzt nicht die ausführliche Beratung.
Für die nach Bundesartenschutzverordnung
reglementierten Tierarten sind die entsprechenden
Nachweise bzw. Papiere bereitzuhalten. Auch
für Anbieter aus dem Ausland ist Deutsches
Recht gültig und es müssen
die entsprechenden Nachweise mitgeführt
werden.
Während der Börse ist der Stand mit den angebotenen Tiere
immer unter Aufsicht zuführen. Das Abgeben der Tiere an Kinder
und Jugendliche unter 18 Jahre ist nicht erlaubt. Den Käufern empfehlen
wir dringend die Kontakdaten des Verkäufers zu notieren.
Mindestanforderungen und Mindestgröße der Terrarien
und Behältnisse für die Tiere:
Allgemeines:
(Hier möchten wir nochmals dringend auf die
Einhaltung der Börsenrichtlinien erinnern, insbesondere auch bezüglich
der größe
der Behältnisse
)
(Verstöße werden mit einem Ordnungsgeld in
Höhe von mindestens 30 € geahndet.)
- Geeignetes Bodensubstrat (z.B.: Hobelspäne, als feuchte Unterlage
eignet sich Saugpapier oder Terrarienmoos) für die Aufnahme von
Ausscheidungen der Tiere muss vorhanden sein.
- Ein Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten (Pflanzenteile,
Korkríndenstücke, Tonscherben o.ä.) muss vorhanden
sein.
- Tieren aus Feuchtgebieten muss ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat
oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit
eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse sind solche
Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen.
- Ausreichende Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr
muß vorhanden sein. Die Temperaturen der Behältnisse müssen den
Tieren angepasst sein, durch Heizquellen wie Lichter oder Heizkabel.
- Behältnisse oder Terrarien sind mindestens in Tischhöhe
(80 cm) so aufzustellen, dass die Tiere nur von einer Seite oder von
oben besichtigt werden können.
- Behälter mit Tieren dürfen nicht im Publikumsraum gestapelt
werden.
- Das Beklopfen oder Schütteln mit Tieren besetzter Behälter
ist verboten.
- Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältern ist verboten.
- Das Sondieren zur Geschlechtsbestimmung ist während der Börse
nicht gestattet.
- Eine Betrachtung der Tiere darf nur von einer Seite oder durch den
Deckel möglich sein.
- Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine
Belegung eines Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt.
Für Wirbellose Tiere gilt dies nur bei Skorpionen, Vogelspinnen
und Hundertfüßlern.
- Säugetieren müssen geeignetes Einstreu, ausreichend große
Rückzugsmöglichkeiten, Tränke und Futter zur Verfügung
stehen.
- Das Anbieten von Futtertieren
(Heimchen, Grillen, Heuschrecken, Mäuse,
Ratten sowie Frostfutter) ist nur mit schriftlicher
Erlaubniss des Veranstalters gestattet.
Artenschutz:
- Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von
geschützten Tieren hinweisen. Für jedes nach Anhang A der
EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung
gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EV-
VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen. Eine
Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG - VO 338/97 ist nur dann
zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG - VO 338/97 den Verkäufer
zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Gerne können Sie
unser Formular zur Herkunftsbestätigung ausdrucken und nutzen. Eine
Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.
- Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen
gem. den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel
36 der EG-VO 939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet
sein. Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen
Behörde in die Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 eingetragen worden
sein.
- Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten,
die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer
dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem
die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen
Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis
auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BARtSchV beinhalten. Benutzen
Sie bitte nach Möglichkeit unser ausdruckbares Formular als Zuchtnachweis.
- Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern)
eingeführten Artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt
für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen mitzuführen,
soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht.
Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im
Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
bekannt gemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente
(Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung) der Zollstelle vorzulegen.
- Die gem. § 5 Abs. 1 BArtSchV zu führenden Aufnahme- und
Auslieferungsbücher sowie Zuchtbücher sind von den Verkäufern
im Original mitzuführen und den Behörden
und dem Börsenpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Diese Unterlagen müssen auch von Ausländischen Anbietern mitgeführt
werden. Dies gilt nach Rechtsauffassung des Bundesamt für Naturschutz auch dann,
wenn im Heimatland selbst eine solche Buchführungspflicht nicht besteht.
- Tiere der Arten Chelydra serpentina (Schnappschildkröte) und
Macroclemys temmincki (Geierschildkröte)dürfen nicht zur
Schau gestellt, nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht
vermarktet werden.
Klimaanforderungen:
- Belüftung: Eine ausreichende Belüftung
muss gegeben sein, auf hohe Belüftungsrate ohne Zugluft z. B.:
bei Chamäleonarten ist zu achten.
- Luftfeuchte: Außer bei Wüstenexemplaren
ist in jedem Behältnis oder Terrarium den Tieren eine mit sauberem
Wasser gefüllte Wasserschale anzubieten.
Bei Tieren aus Feuchtbiotopen muss ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat
(z.B.: Terrarienmoos) oder eine andere geeignete Möglichkeit
zur Erhöhung der Luftfeuchte eingesetzt werden.
- Temperatur: Je nach Temperaturanforderungen der Art
muss das Terrarium während der Börse unter Umständen
beheizt werden können (Temperaturkontrolle).
Mindestgröße der Behälter bzw. Terrarien:
(Verstöße werden mit einem Ordnungsgeld in
Höhe
von mindestens 30 € geahndet.)
- für Echsen: Mindestens 1,5-fache der Kopfrumpflänge
bezogen auf die Länge des Terrariums oder größer.
- für Schlangen: Mindestens das 0,5-fache der
Gesamtlänge bezogen auf die Länge des Terrariums oder größer.
- für Schildkröten: Mindestens das 2-fache
der Panzerlänge bezogen auf die Länge des Terrariums oder
größer.
- für Futtertiere: Die Besatzdichte von Futtertieren
muss so bemessen sein, dass jedem der Tiere eine angemessene Mindestgrundfläche
und Käfighöhe
zur Verfügung steht. Für die Besatzdichte gilt, dass bei
Futterwirbeltieren die Hälfte der Bodenfläche frei bleiben
muss.
In der Breite muss sich das Tier in den Behältnissen oder Terrarien
problemlos drehen und wenden können. Alle Behältnisse sind
gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern.
Mindestanforderungen:
- für Amphibien: Mindestens das 1,5-fache der
Kopfrumpflänge bezogen auf die Länge des Terrariums oder länger.
Schwanzlurche aus gemäßigten Klimazonen (z. B.: Feuersalamander)
dürfen wegen ihrer Empfindlichkeit für Temperaturen über
20 °C nicht angeboten werden. Im Übrigen gelten die Anforderungen
für Reptilienbörsen sinngemäß.
- für Wirbellose (außer Futtertieren): Die
Behälter müssen erschütterungsfrei aufgestellt sein und
den Tieren genügend Bewegungsraum, Rückzugsmöglichkeiten
und Sichtschutz bieten.
- Bei Skorpionen, Hundertfüßlern (Skolopender) und Vogelspinnen darf in jedem Behälter
nur ein Tier angeboten werden. Es gelten die Vorgaben für Gifttiere.
Skorpione aus den Gattungen Androctonus, Buthus, Leiurus, Nebo, Parabuthus,
Tityus und Hottentotta
dürfen nicht angeboten werden.
Ergänzende Bestimmungen:
- für Gifttiere:
Die Gefährlichkeit der
entsprechenden Tierart ist durch ein Hinweisschild
kenntlich zu machen. An Kinder und Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen
Tiere nicht ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigten
abgegeben werden. Die betreffenden
Tiere sind in verschließbaren Behältnissen
gegen unbefugten Zugriff und gegen unbeabsichtigtes Öffnen,
z. B.: durch Herunterfallen zu sichern.
Dosen sind mit Tesa zuzukleben.
Tiere die Giftig sind, dürfen nicht
am vorderen Bereich des Tisches aufgestellt
werden. Das Anbieten von Giftschlangen ist
nicht gestattet. Skorpione aus
den Gattungen Androctonus, Buthus, Leiurus,
Nebo, Parabuthus, Tityus und Hottentotta
dürfen nicht angeboten werden.
- Erworbene Gifttiere dürfen nicht über das weitere Börsengelände
mitgeführt werden, sondern müssen an der dafür vorbestimmten
Stelle abgegeben werden. Der Verkäufer hat den Käufer hierauf
ausdrücklich hinzuweisen. Wir bieten kostenfrei ein Tierdepot an.
- für Kleinsäuger: Ein Anbieten von lebenden
„Babymäusen“, „Babyratten“ und anderen
vergleichbaren Jungtieren ohne Muttertier ist nicht erlaubt. Das selbe
gilt für weibliche Tiere in der Geburt oder bei denen die Geburt
weniger als 48 Stunden zurückliegt.
- Aussteller, deren Tierhaltung Behördlicherseits erheblich beanstandet
wird, oder die den Anweisungen der Börsenwarte nicht folgen, werden
von der nächsten
Terraristikmesse Karlsruhe ausgeschlossen.
- Das Auslegen oder in jeglicher Art verbreiten von Werbematerialen auf dem kompletten
Grundstück des Kongresszentrumes ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet.
Änderungen durch den Veranstalter vorbehalten!
Bei Nichteinhaltung der Börsenordnung erfolgt sofortiger Ausschluss
aus der Veranstaltungshalle.
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